Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Robotbrot
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, n.
Verpflegung bei der Robot (I)
- wie auch bei andern herrschaften ... inß khünftig wenigist daß robathbrodt geraicht werden [soll]1654 NÖLO. V 2, 04 § 4
- da einer [der Fronarbeiter] spötter erscheinen oder gar außbleiben wurde, denselben solle nit allein kein robathbrot gegeben sondern noch darzue umb 3 fl. gestrafft werden1670 NÖsterr./ÖW. XI 142Faksimile (ca. 52 KB)
- wie auch bey andern herrschafften und orthen, wo deren keines bißhero im gebrauch gewesen, ins kuͤnfftig wenigist das robath-brod ... darfuͤr [Robotleistung] gereicht werden1679 TractIurIncorp. 591Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle inskünftig das robathbrot ... zwei pfund schwer ... gereichet werden1753 Chorinsky,Mat. IV 208
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