Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): roboten
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- daz roboten1409 Bellmann,Slavoteutonica 265
- sullen dy selbien vnser lute ... czwene tage ym yare en roboten vnd zu hofe dynen ... einen tag mit yren pflugen ... den andern mit snyden oder zu hauwen1413 HMeißenUB. II 396Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- alle düe, düe in der vogtei sützen und in düe herrschaft dienent, welcherlai düenst das sei, düe sint auch mit sambt uns pflichtig zu steurn und rowattenvor 1440 NÖsterr./ÖW. VIII 1056Faksimile (ca. 48 KB)
- wier sein auch zue der herschaft Freinstat nicht mer schuldig zue robolten dann di hoffwissen, di sein wir schuldig zue heign15. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 487
- die vier lechenholden ... sein schuldig drei halb tag zue robathen wo es der pfarrer haben will1513 NÖsterr./ÖW. VIII 283Faksimile (ca. 44 KB)
- die ortner, sind schuldig, so man auf der swartza ... fischt, daß sie dabei roboten1525/26 Grüll,OÖRobot 60
- alle die hoffstet haben, wo die sein oder sitzen, die sollen robaten1527 NÖsterr./ÖW. VII 88Faksimile (ca. 45 KB)
- so die underthanen dem herrn D.v.G. sein lebenlang bewilligt haben järlich drei tag und mit zwaien ochßen zu robatten1532 Steiermark/ÖW. VI 280Faksimile (ca. 51 KB)
- was die von S. zu robolden schuldig sein1557 OÖsterr./ÖW. XII 133
- das ein hoffstättler soviel robotten soll, als ein ander pauer1590 MHungJurHist. V 2 S. 58
- mancher muß mit roß und wagen oder mit der hand und seinem leib zwanzig oder dreißig oder mehr tage, und gewöhnlich zu einer zeit, wo er seine eigenen gründe bauen soll, roboten1595 Grüll,OÖRobot 97
- auch von ledigen grundstücken müsse man roboten1595 Grüll,OÖRobot 98
- ein ieder hold ... ist von dem behausten guet, daß er ... besitzt seinem grundherrn zu robathen schuldig1599 NÖLREntw. V 161 § 1
- so sie die zwo robadt ausrichten so sein sie kainem herrn oder phleger nichts mer schuldig zu robadten alsdann ier buergrecht ausweist16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 804
- daß sie zu dem bruͤcken-bau, wenn ihnen von den mauth-amt-leuten darzu angesagt wird, robaten muͤssen1629 CAustr. III 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- khaufft dise frau abbtissin von der frau V.W. aller gösserischer vnnderthanen diennstbarkhait ab in der fuess vnnd hanndtarbeit, dass sie alssdan zu G. robatten sollten1652 SteirGBl. 5 (1884) 24Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ein ieder hold und underthan auf dem land ist von dem behausten gueth seinen grundherrn zu robathen schuldig1654 NÖLO. V 2, e § 1
- ein jeder hold und unterthan auff dem land ist von dem behaußten gut seinem grund-herrn zu robathen schuldig1679 TractIurIncorp. V § 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es soll ieder zeit ein ganzes lehen mit 4 rössern robathen, es sei in ackern holzfuhren heigen und antern fuhren17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 610Faksimile (ca. 45 KB)
- wo die unterthanen in heuernd und andern nöthigen wirthschaffts-sachen ... zu roboten und zu scharwercken pflegen1717 Grünberg,Bauernbefr. II 16
- derjenige, so von seinem behausten gut forthin mit dem zug gerobbathet, ist zu dieser immerhin verbunden, wann gleich der besizer kein zugvieh hätte18. Jh. Chorinsky,Mat. V 126
- wenn aber bisher der unterthan die wahl zwischen ochsen und pferden ... gehabt haͤtte, daß ihm blos erlaubt war, anstatt mit einem pferde mit zween ochsen zu roboten, so soll ihm, wenn er vermoͤg dieses patents nur mit einem stuͤck viehes zu roboten haͤtte, nicht erlaubt seyn, mit einem ochsen auf die arbeit zu kommen, sondern demselben entweder mit einem pferde, oder, anstatt dessen mit zween ochsen zu roboten obliegen1813 Landadvokat Anh. II 44
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