Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückgängig

rückgängig

, adj.

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hinfällig, unwirksam
  • es soll auch keiner dem andern in den stehenden kauf [von Lebensmitteln] treten, noch denselben durch steigerung rückgängig zu machen trachten
    1693 Brandenburg/QNPrivatR. II 2 S. 159
  • ihre heyrath ist ruͤckgaͤngig geworden
    1711 Rädlein 747
  • wollen wir nicht gestatten, daß eine erbschafts-theilung, wenn sie schon außergerichtlich geschehen, unter dem vorwand einer verletzung rückgängig gemacht werden solle
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 51 § 1
  • ob schon der gevollmächtigte, welcher wider die ihm gegebene vorschrift handelt, dem gewaltgeber haftet, so kann doch dadurch das von ihm mit einem dritten vorgenommene geschäft, wenn sonst die ertheilte vollmacht an sich nicht in abrede genommen wird, nicht anders rückgängig werden, als wenn dem dritten die vorschrift bekannt gemacht worden, nicht aber, wenn sie unbekannt bleiben sollen oder doch durch schuld des gewaltgebers unbekannt geblieben
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 59 § 1
  • wird der vertrag ohne besondres verschulden eines oder des andern theils rückgängig, so muß die draufgabe, so wie sie alsdann ist, zurückgegeben ... werden
    1794 PreußALR. I 5 § 220
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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