Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückgeld

Rückgeld

, n.

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I Abgabe von einer Braupfanne
  • pfannen- sive ruͤckgelt, collecta pro subministratione aheni publici solvenda
    1691 Stieler 682
  • das pfannen- und brau- oder ruͤcke-geld 
    vor 1739 Scheidt,Bierbr. 26
II zurückzuerstattendes Geld
  • eben wie der restanzliche kauff-schilling, also soll auch das ruckgeld von taͤuschen der specialitaͤt nur dennzumalen vorgehen, wann das vertauschete gut sich darum ... foͤrmlich verschrieben befinden wird
    1762 BernStR. VII 2 S. 949
unter Ausschluss der Schreibform(en):