Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückklage

Rückklage

, f.

auch -klagde 
Gegenklage, Widerklage
  • daß vorbeklagter ... [den] durch seine fahrlaͤßigkeit ... an beruͤhrtem hause ... verursachten schaden, und das in actis angezogener ruͤckklagten, ... zu erstatten [habe]
    1604 Staphorst,HambKG. I 2 S. 420
  • obgleich appellantes vorbesagter massen in libello gravam. sich deutlich erklaͤret hatten, daß sie ihre forderungen in separato einklagen wollten, so baten sie doch nichts desto weniger in replicis reformatorie dahin zu sprechen, daß sie mit ihrer ruͤckklage nicht ad separatum zu verweisen seyen
    1770 Cramer,Neb. 101 S. 135