Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückrechnung

Rückrechnung

, f.


I Verrechnung
  • hat er zwar die ordentlich decretirte gelder auszufolgen, mithin aber die ruckrechnung und das in handen verbliebne von selbigen ... zu begeren u. sodann seiner ... rechnung ... beyzulegen
    1693 SchwäbWB. VI Nachtr. 2847
II nachträgliche Berechnung
  • betreffend die bezahlung des gehalts ... so sollte der etat ... inmittelst eine rückrechnung a 1mo januarii an bis ultimo maji c. formiret ... werden
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 399f.