Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücksprache

Rücksprache

, f.

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Anfrage an Beteiligte, ob etwas in deren Sinn geschieht
  • offte ick des synnes worde up myn vederlicke angeborne erve wess dachte to buwende, vormene ick my des yo nicht plegende sy myt juw edder anderen des rugghesprake tho donde
    1481 OstfriesUB. II 154
  • alsulke gebreke, de in eyn gutlick bestandt to bringende up eyne ruggesprake unde wedderscrivent upt de lande daraff in neyn wyder ewich vordarff, men in ruste, vrede unde leve ghebracht wochten werden
    1495 OstfriesUB. II 457
  • hielten aber dafür, daß sie ohne zuziehung vnd rücksprache mit den übrigen städten dieses landes ... nichts beständiges schliessen könten
    1498 Göttingen/Haltaus 1562
  • wan etwa hochwichtige sachen fürfallen würden, dass sie solches unserer bruderschaft, dem kaufmanne des rigeschen varwassers, fürtragen unde mit ihnen ruggesprache halten sollen
    1599 Rigafahrer 226
  • rück-sprache wenn einem gevollmächtigten bey währender handlung etwas neues vorkömmet, wovon er von seinem principalen nicht gnugsamen befehl hat, sondern ihn davon part geben, und weitere instruction erwarten will. so pflegt er des gegentheils vortrag adreferendum anzunehmen
    1694 Beier,HdwLex. 353
  • dass wir ... nach vorhergegangener rücksprache mit der ehrliebenden bürgerschafft etc. nachstehendes verordnen
    1748 Lübeck/Haltaus 1561
  • sie [Obrigkeiten] werden aber auch nichts vor sich allein, und ohne deswegen mit dem superintendenten und prediger rücksprache genommen, und ihre meinung darüber gehöret zu haben, in den schulen ändern
    1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 517
unter Ausschluss der Schreibform(en):