Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücksprung
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(Rückspruch)
Rücksprung
, m.
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Einrede, die eine Vertragsaufhebung rechtfertigen soll
- da einer sagen wolt, er wäre über die helfft durch diesen vertrag vernachtheilt, und was dergleichen einwürff und rucksprüng mehr seyn1600 HunolsteinUB. III 161