Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücksprung

Rücksprung

, m.

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Einrede, die eine Vertragsaufhebung rechtfertigen soll
  • da einer sagen wolt, er wäre über die helfft durch diesen vertrag vernachtheilt, und was dergleichen einwürff und rucksprüng mehr seyn
    1600 HunolsteinUB. III 161