Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rügewein

Rügewein

, m.

Wein, der dem Gericht als Strafe geleistet werden muß
  • in vorbrachter rügesache, dass B. und H.K. sich geschlagen, werden unser gn. herrschaft zu strafen übergeben und soll jedweder dem gericht geben 9 schilling und 2 maas rügewein 
    1647 Stölzel,Richtertum II 159