Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rügeweise

rügeweise

, adv.

auf dem Weg der Rüge (I) 
  • es mochte sich ymandt mit ... aussgebung ... solicher ... verbotten müntz so gefarlich halten ..., wir wolten das gegen dem ... nit ruegweyss anndten, sunder den oder dieselben darumb zu unnsern hanndten ... nemen und si darumb straffen lassen
    1487 NürnbPolO. 149
unter Ausschluss der Schreibform(en):