Rüstgeld, n.
Rüstgeld, n.
I
Geld für die militärische Ausrüstung von Söldnern und Pferden, als zunächst außerordentliche, dann regelmäßige und von jedem Haushalt erhobene Steuer des Landesherrn für die Kriegsführung, vor allem in den Türkenkriegen; meton. die Veranlagung dazu (Beleg 1666); Beitrag zur Ausrüstung der Bürgerwehr oder für andere städtische Aufgaben
vgl.
Rüstgulden
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die 1500 pferde, so in vermoͤg des wormsischen deputation-abschids von dem ... hertzogen zu Sachsen ... in wart- und ruͤstgeld drey monath angenommen1564 Moser,KreisAbsch. I 370 Faksimile
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fuͤnffzehen hundert geruͤster pferd auf gemeinen der churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde unkosten, in ein wart- und ruͤstgelt ... auffzunehmen1564 RAbsch. III 208 Faksimile
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dass ein jeder unterthan zu disem rüstgelt so vil als sonsten der dritt theil seiner anlag in der steur ... betreffte, erlegen solle1598 v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 182
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die landsteuer, rüstgelt und andere landsanlagen16./17. Jh. Kärnten/ÖW. VI 533 Faksimile
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weil ... die underthonnen mit risstgeld und andern landsanlagen hoch bedrangt1607 OÖsterr./ÖW. XIV 8
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land- oder urbarsteur, robat, rüsstgelt ... die ... auf die untertannen geschlagen werden1612 OÖsterr./ÖW. XIII 313
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[ein Haus, das bisher alle] burgerliche onera gethragen, steur, rüstgelt, wachtgelt [wird davon befreit]um 1660 EferdingRQ. 131
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jedes rüstgelt ... bringt von jeder feürstatt zwainzig schilling1666 BeitrOÖLk. 48 (1896) 150
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[Einnahmen der städtischen Kammer:] bürgergelt, wie auch rüst-, feyr-eimer- und besitzgelter1757 Schlittmeier,LandshutFinanzen 14
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wo die ruͤstgelder bey buͤrgersaufnahmen herkommens sind1797 KurpfSamml. V Reg. 62 Faksimile
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[Gebühren bei der Aufnahme als städtischer Bürger:] zum bürgerrecht 300 gulden, ristgeld 150 gulden1801 ZBayrKG. 20 (1951) 80
II
finanzielle Zuwendung an eine Einzelperson für den Erwerb einer militärischen Ausrüstung oder für berufsbezogene Gegenstände
vgl.
Reichnis,
Rüstgulden
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das man ... sülle ... ir ainem [püchssenschützen] zu rüstgelt geben ain jar 2 guldin1444 AugsbChr. II 177 Anm. 3 Faksimile
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han ... unßer herren, uff das wir uns [Fußknechte] desterbaß rusten mogen, uff solichen dinst unßer iglichem eyn rustgulden geluwen ... soliche rustgeldt sollen wir bynnen vier monden ... iglichen monedt ein ort eins gulden widder bezalen1488 FrankfAmtsUrk. 137 Anm. 2
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sollen ... unnser lanndtschafft jnen [fuesknecht] darüber [sold] kein rüsstgellt zu geben schuldig sein1511 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 187
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denselbigen armbrustschutzen ... zu rustgelde und zu stur irer zerung iglichem 2 g.1523/24 MarburgRQ. II 513 Faksimile
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auch geben sie [von der Stadtkammer] mir [Stadtschreiber] für einen anzug oder rüstgelt 120 fl. rh.1529 Elsas,Preise I 773
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[es wird die Bitte geäußert,] das wir [Kaiser] ime [munzeisenschneider] fur die ... veränderung der munzeisen ... zehen schockh meissnisch ... zu rustgeld genedigist passiren möchten, dieweil er aber von uns besoldt wirdt ... haben wir ... dise ergeczlichait ... eingestellt1567 JbKunsthistKaiserh. 12 (1891) p. 20