Rüsthaltung, f.

nur für Livland belegt: die auf Grundeigentum lastende Verpflichtung zur Bereitstellung von Pferden und Ausrüstungsgegenständen für den Militärdienst, auch in Geld abgelöst
  • daß ein jeder edelmann an den lands-hoͤffding, in dessen lehn die compagnie belegen, worunter er zu rusten gesinnet, einlieffern lassen soll die richtige und volle laͤngde seiner rust-haltung
    1686 SammlLivlLR. II 978 Faksimile
  • lassen wir [König von Schweden] ... zu, daß die, welche nach marcke-zahl geringe renten haben, und mit dem, dessen marcke-zahl hoͤher steiget, in der rust-haltung zusammen gesetzet werden moͤgen, soferne sie nicht selbst daruͤber sich vereinigen koͤnnen, zur rust-haltung nach den renten proportionaliter ... zusammenschießen, und ihr antheil ausgeben moͤgen
    1686 SammlLivlLR. II 982 Faksimile
  • wenn jemand einiges guth besitzen sollte, so ihm unter dem titul von pfand-gerechtigkeit auffgetragen, so wird der, welcher solches pfand-weiß inne hat, freygesprochen, vor die rust-haltung beruͤhrten guthes zu antworten, und verbleibet die last davon auff dem eigenthuͤmer
    1686 SammlLivlLR. II 985 Faksimile