Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rufgeld

Rufgeld

, n.

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auch Rüf- 

I Entlohnung des Rufers (I) 
bdv.: Rüflohn (I)
  • von der stattknecht, wegen des rieffgeltz halb, die lasst man by irem alten lon belyben
    um 1500 RottweilStR. Art. 314
  • des pedellen belohnung und ruf-geld ... [soll] taxiret werden
    1639 BrschwLO. II 475
II Entlohnung des Versteigerers, Gantgebühren
  • [Übschr.:] dit es vant roepgelt 
    1530 SchiedamRbr. 180
  • der gantmeister soll die ganze losung umb das halbe rüef-gelt einzuziehen verbunden sein
    1611 SchweizId. II 261
  • ein jeder, so an einer gant etwas kaufet, soll die bishero gewohnten 4 pfenn. vom pfund für ruefgelt bezahlen
    1757 SchweizId. II 261
III vom Kläger an das Gericht zu zahlende Ladungsgebühr, wenn das Gericht den Schuldner zum dritten Mal erfolglos geladen hat
  • welcher [Kläger] ein fürpotten hat und [den Schuldner] uf das trit lat růfen und der nit erschint, so ist er [Kläger] dem gericht zu gschrei- oder růfgelt vi ß verfallen
    1549 Schweiz/FschrMerz 24
unter Ausschluss der Schreibform(en):