Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rufgeld
Artikel davor:
rufen
Rufer
Ruffel
ruffen
Ruffer
Rufferei
(Ruffersche)
Ruffian
Ruffianin
(Ruffianschaft)
Rufgeld
, n.
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auch Rüf-
I
Entlohnung des Rufers (I)
bdv.:
Rüflohn (I)
- von der stattknecht, wegen des rieffgeltz halb, die lasst man by irem alten lon belybenum 1500 RottweilStR. Art. 314Faksimile (ca. 192 KB)
- des pedellen belohnung und ruf-geld ... [soll] taxiret werden1639 BrschwLO. II 475Faksimile - in Google Books
II
Entlohnung des Versteigerers, Gantgebühren
- [Übschr.:] dit es vant roepgelt1530 SchiedamRbr. 180
- der gantmeister soll die ganze losung umb das halbe rüef-gelt einzuziehen verbunden sein1611 SchweizId. II 261Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ein jeder, so an einer gant etwas kaufet, soll die bishero gewohnten 4 pfenn. vom pfund für ruefgelt bezahlen1757 SchweizId. II 261Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
vom Kläger an das Gericht zu zahlende Ladungsgebühr, wenn das Gericht den Schuldner zum dritten Mal erfolglos geladen hat
vgl.
Geschreigeld
- welcher [Kläger] ein fürpotten hat und [den Schuldner] uf das trit lat růfen und der nit erschint, so ist er [Kläger] dem gericht zu gschrei- oder růfgelt vi ß verfallen1549 Schweiz/FschrMerz 24