Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ruhestand
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, m.
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I
wie Ruhe (I)
vgl.
Friedstand (I)
- wie der innerliche ruhestand des reichs ... gegen allen auswaͤrtigen gewalt gesichert werden moͤchten1563 Moser,KreisAbsch. I 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- friden und ruhestanndt1631 Tirol/ZRG.2 Kan. 47 (1961) 180
- das heilige roͤmische reich einmahl wieder in vollkommenen ruhe-stand gebracht1641 RAbsch. III 559Faksimile (ca. 115 KB)
- sachen, welche immediate das gemeine reichs-beste und dessen ruhestand betreffen1705 KlugeBeamte I 673
- frieden- und ruhestand1727 Faber,Staatskanzlei 51 S. 565Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den land-friden halten einige nur in so ferne fuͤr ein reichs-grund-gesetz, so ferne er die staͤnde des reichs denen reichs-gerichten ... unterwuͤrffig mache; nicht aber in so ferne, als er zu erhaltung des innerlichen ruhestandes im reich abzwecke1737 Moser,StaatsR. I 52Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit der hochgeliebte, so lange zeiten und auf den aͤusersten grad zerruͤttet gewesene allgemeine ruhe-stand desto gluͤcklicher restituiret1744 HistBeitrPreuß. II 301Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit der ruhestand und die sicherheit des kreyses weder von innen noch aussen auf irgend einige weise gekraͤnket werden moͤge1746 Moser,StaatsR. 27 S. 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo nicht der oͤffentliche ruhestand gestoͤhret ... werden sollen1760 Cramer,Neb. XVI 131
- mehr als zwei drittel aller sessionen giengen bloß auf solche extrajudicialien, die bekanntlich zur erhaltung des ruhestandes in deutschland am wenigsten den aufschub leiden können1791 Malblank,Kanzleiverf. I 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wichtige, den allgemeinen und öffentlichen ruhestand betreffende umstände1804 Gönner,StaatsR. 491Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Zeitspanne, in der vom Dienstherrn nach Beendigung der Amtstätigkeit anstelle des Dienstgehalts ein Ruhegehalt gewährt wird
bdv.:
Ruhe (VI)
- wenn der standesgehalt ... geringer ist, als der in dem vorausgegangenem ruhestand verbliebene standesgehalt war, so wird dieser letzte ... belassen1809 SammlBadStBl. I 713