Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ruhestunde

Ruhestunde

, f.

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Arbeitspause
  • daß bey sommers zeiten, ... andere tageloͤhner, bis abends umb sieben uhr bey der arbeit bleiben, welches ... nicht allein geaͤndert, und abkommen, sondern auch allerhand ander unordnung des an- und abgehens bey der arbeit, wie auch der ruhe-stunden halben, anjetzo vorgehen soll
    1606 CCMarch. V 2 Sp. 587
  • von 7 bis 8 uhr ist ruhestund und frühestük mit suppen
    1783 BernStR. VII 1 S. 489
  • bey spanndiensten ... müssen den unterthanen die jeden orts gewöhnlichen ruhestunden zum frühstücke ... gelassen werden
    1794 PreußALR. II 7 § 363
unter Ausschluss der Schreibform(en):