Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ruhig

ruhig

, adj., adv.

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unbestritten, ungestört, insb. in Bezug auf Rechtspositionen wie Besitz und Eigentum, bei denen der anfänglich nichtberechtigte Inhaber durch ungestörte Ausübung während einer gewissen Zeit das Recht selbst erwerben kann (Ersitzung)
  • waz heftig ist oder waz ruowiger einunge ist, die mügent si wol selber, ane den rat uzrihten
    1. Hälfte 14. Jh. DinkelsbühlStat. 790
  • eyne ruyge besiczunge alle der kirchen gutere
    1397 CDPruss. V 118
  • weler oͮch eigen jar vnd tag besessen hat růwig, von dem hat er nachmals nieman ze antwuͥrten
    1466 BernStR. I 226
  • wider alts herkomen, ruwigen geprauch und gerechtigkeit
    1497 Esslingen/UrkSchwäbBund. I 262
  • so uns also von adellüten, burger und buren jn unsern oberkaiten gesessen, dero wir in rüwiger gewer und possess sind, gewaltig ingriff beschähen, dürffen wir uns nicht weren
    1498 UrkSchwäbBund. I 262
  • inn recht still nutzlich ewig und tiblich posses und gwher ... wir das alles besetzlich vnd ruig herbracht entpfangen
    1514 ArchHessG. 1 (1835/37) 388
  • [wenn] der [khaufer] so das khauft guet ordenlich zeit daß ist dreissig jar ruebiger ersessen und sich also verjärt hat, dan ist der verkhaufer khain gweerschaft verrer schuldig
    1528 ZeigerLRb. 349
  • ruiger gewehr und possess
    1541 HMeißenUB. III 371
  • grund und boden, da sie solcher hocher und niderer gejaid in ruwigem brauch gewest und noch sein
    1544 AdelsheimStR. 641
  • alle die ... kunfftig ... guter, so von allter darzu gehört hond, innhaben werden, schuldig sin söllen, sy die jetzigen kewffer und ain gemaind zu H. by dem allem ruwig beleiben und das alles vermög desselben vertrags nutzen und niessen zu lassen
    1544 FreibDiözArch. 25 (1896) 319
  • in rechter, rúwiger besitzung
    1547 HönggMeierg. 41
  • so einer über verjahrte zeit als zweiunddreissig jahr ein vogthei in ruhiger possess und gebrauch gehabt ... so soll es ... für ein erbvogthei gehalten werden
    1599 NÖLREntw. V 159 § 3
  • erstlich bewilligen ... wir ..., daß sie so eheschaͤfereyen von alters hergebracht bei denselben nochmal bleiben, aber bey verlierung ... mehr schaf nicht, dann ein jeder von alters hero in ruhigem gebrauch gewesen
    1599 OPfalzLO. 349
  • so wol auch confirmirter disposition ... unter dem schein einer wuͤrtzburgischen capitulation, die von weyland graff Ludwigs von Stollberg und Koͤnigstein hinterlassenen toͤchtern ... in die vier und zwanzig jahre lang, in ueblichen, ruhigem gebrauch gehalten
    1600 Lünig,CJFeud. II 129
  • wann einer ein vogtey zwey und dreißig jahr in ruhiger possess oder gebrauch gehabt, ob er schon ... nichts schriftliches fürzuweisen, so soll es doch für ein erb-vogtey gehalten werden
    1679 TractIurIncorp. II 4
  • wie es durch langwuͤrige, ruhige gebraͤuch, in verjaͤhrter zeit oder 32 jahren hergebracht
    1679 TractIurIncorp. XVI 14
  • ob daß were daß ainer anklaget und verfüehret daß recht nicht, so ist derselbige pflichtig daß wandl und solle dem verantworter dem er clagt ruebig sprechen mit ainem brief
    1705 NÖsterr./ÖW. IX 815
  • als haben wir ... ihre freyheiten, in so weit sie in ununterbrochenem ruhigen besitz sind ... confirmiret
    1782 Wartinger,Eisenerz 27
  • in den staatsacten ist die stete beziehung auf das alte uͤbliche herkommen, das alte und ruhige herkommen, die reichskundige observanz ... die reichskundige alte hergekommene rechte ... so gewoͤhnlich, daß es deßhalb nicht einmal besonderer allegaten bedarf
    1801 RepRecht VIII 256f. Anm. c
  • ihm gehoͤren auch alle andere schon eingehobene nutzungen, in so fern sie waͤhrend des ruhigen besitzes bereits faͤllig gewesen sind
    1811 ÖstABGB. § 330
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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