Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenaushauen
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2rüstlich
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Rüststeuer
Rüstung
Rüstungsgeld
Rüstungsordnung
Rüstwagen
Rüstzeug
Rute
Rutenaushauen
, n.
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Züchtigen mit der Rute (I 1) als gerichtliche Strafe
bdv.:
Rutenausstreichen,
Rutenstrafe
- die straffe des růten aůßhaůwens, ohren oder zůngen abschneidens, finger abhaůwens, aůs baůckens und verbietůnge der statt1553 AmbergStR. II 141
- [soll der Wilddieb] mit geld, gefängnus, landverweisung oder ruthen-aushauen gestrafft werden1607 Machwart,JagdAnsbach 77
- [Übschr.:] urtheil auf ruthenaushauen, nebst landesverweisung, brandmarch- und urphedabnehmung1769 CCTher. Beil. p. 52Faksimile - in Google Books
- auf die blutschande ... zwischen personen im ersten grad der schwaͤgerschaft und im andern grad der blutsfreundschaft ist die strafe des prangers, ruthen-aushauens und landesverweisung gesezt1815 WirtRealIndex I 200 [Bezug auf 1586]Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)