Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenaushauen

Rutenaushauen

, n.

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Züchtigen mit der Rute (I 1) als gerichtliche Strafe
  • die straffe des růten aůßhaůwens, ohren oder zůngen abschneidens, finger abhaůwens, aůs baůckens und verbietůnge der statt
    1553 AmbergStR. II 141
  • [soll der Wilddieb] mit geld, gefängnus, landverweisung oder ruthen-aushauen gestrafft werden
    1607 Machwart,JagdAnsbach 77
  • [Übschr.:] urtheil auf ruthenaushauen, nebst landesverweisung, brandmarch- und urphedabnehmung
    1769 CCTher. Beil. p. 52
  • auf die blutschande ... zwischen personen im ersten grad der schwaͤgerschaft und im andern grad der blutsfreundschaft ist die strafe des prangers, ruthen-aushauens und landesverweisung gesezt
    1815 WirtRealIndex I 200 [Bezug auf 1586]
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