Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenausstreichen

Rutenausstreichen

, n.

wie Ruteaushauen 
bdv.: Rutenstrafe
  • [wer andere zum Mittäter macht] der solle ... auch zu ruthen-ausstreichen erkant ... werden
    1614 CJVenatorio-Forest. III 175
  • daß bey dem ruthen außstreichen man bißweilen nach art des verbrechens dem thaͤter, wann er etwa noch jung ist, und doch ein grosses laster begangen, auch derentwegen das feuer ... verdient haͤtte, einen galgen auff den rucken brennen soll
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 49 § 5
  • [Lohn eines Scharfrichters für das] ruthen-ausstreichen ... 37 1/2 xr.
    1729 ZDKulturg.2 2 (1873) 515