Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenstrafe

Rutenstrafe

, f.

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Züchtigung mit der Rute (I 1) 
  • was aber den ehebruch zwischen einem ehemann und ledigen weibs-persohn betrifft, wollen wir, daß dessen bestraffung ... zum drittenmal mit der ruthen-straff beschehe
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 76 § 8
  • als ... das stadt-gericht auf selbige [verdächtige Personen] greiffen, und die ruthen-strafe am oͤffentlichen pranger ergehen lassen solle
    1687 Wien/Lünig,CJMilit. 706
  • ruthenstrafe ..., welche zum höchsten in 10 paar ruthen bestehet
    1696 AbhStaatswStraßb. VII 254
  • daß ... wider die eingebohrne erblaͤndische unterthanen, dann wider jene, so in diesen erblanden von jugend auf erzogen worden, oder in einem derenselben sich bestaͤndig durch 10 jahr vorhero ehrlich aufgehalten haben, solche ruthenstraff ohne unser ausdruͤckliche verordnung nicht verhaͤnget werden solle
    1769 CCTher. 6 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):