Rutenstreich, m.

wie Rutenschlag; auch rechtssymbolisch
  • als ein knab unter vierzehen: und ein weibsbild unter sechzehen jahren kan ausser betrohung, oder endlich anthuung eines ruthenstreichs schaͤrffer nicht gefragt werden; es seye dann, daß die boßheit das alter uͤbertreffe
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 38 § 1 Faksimile
  • solle der [unerwünschte Bettler] ... in das zucht-haus verschaffet, allwo er examinirt, mit einem ruthen-strauch abgefertiget und deß lands verwisen [wird]
    1679 CAustr. I 205 Faksimile
  • ein ganzer schilling sind 30 ruthenstreiche, wenn einer verbrechens halber den staupbesen bekommt
    18. Jh. Popovich,Voc. I 144
  • die reception [in ein Domkapitel] geschieht feyerlich mit uebergabe des rings, groschens, kuß, eidesleistung auf die statuten und geheimnisse u. dgl. in Wuͤrzburg muß der candidat mit entbloͤßtem ruͤcken die ruthenstreiche der capitularen ertragen
    1801 RepRecht VI 217 Faksimile
  • worauf solche kinder [die eine amtliche Verordnung mißachtet haben] ... mit arrest oder ruthenstreichen zu zuͤchtigen ... sind
    1812 GesAnhBernb. III 260 Faksimile