Rutenstreichen, n.

wie Rutestrafe
  • das ruthenstreichen ... ist ... keine newe arth zu peinigen
    1647 Rimphof,DrachKö./DRWArch.
  • im fall die malefizperson am leben oder sonsten am leib mit ohrenabschneidung oder ruthenstreichen nit gestraft würd, hat selbe die centcösten zue bezahlen
    1663 WürzbZ. I 1 S. 492 Faksimile