Rutscherrecht, n.

I wie Rutscherzins
  • rutscherrecht, rutscher oder rutschartzins ... der ienige zins, welcher, wenn er nicht an dem bestimmten tag bezahlet worden, gleichsam fortrutschet, das ist von tag zu tag nach der verfallzeit verdoppelt wird. er ist durch ein gewohnheitsrecht zur mehrern sicherheit der herrschaft und strafe der nachlaͤßigen zinsleute eingefuͤhret worden
    1762 Wiesand 921 Faksimile
II das Recht, Rutscherzins zu fordern
  • habt ihr von euren voreltern ettliche zinsen, so auf ruzschartrecht stehen und von etlichen bürgern ... auf den tag michaelis bei sonnenschein erlegt werden müssen, ererbet ... so wärt ihr von ihnen alle tage, so lange sie ferner säumig, zwiefachen zins zu fordern wohl befugt
    1600 Leipziger Schöffenspruch/DRWArch.