Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Saalschöffe

Saalschöffe

, m.

wie Saalrichter 
  • nach dieser erclerung begern die gericht ein monats zeit frist, sich zu bedencken ... in beisein des hern kelners F.B. als salscheffen 
    1614 LuxembW.(Majerus) I 216