Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Saathahn
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Saat
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Saatfrucht
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, m.
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eine Verköstigung oder Mahlzeit als Entlohnung
eine Verköstigung oder Mahlzeit als Entlohnung
- so man gesäet hat den traid, korn und fesen, so gibt man den knechten und diernen den sathan, ye vieren ain gans und yedem ain trincken wein kelhamer aus gnaden1500 Schmeller2 II 334Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- an sant martins und michelstag, auch letsten knöpflinsnacht, soll jedem knecht, auch den fuor und bauknechten, für den saathanen alwegen ain mas wein gegeben werden1594/1608 Wörner,HospitalSchwGmünd 54Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- nach vollendter saath dem hufmaister, seinem zuknecht sambt den ackherknechten wirdt der saathauen, namblich ein guether trunkh, so er verhanden, sambt einem broth, ain halb laiblin für einen gerechnet1640 SchrBodensee 49 (1921) 144
- jeder fröner erhält für gebrauchige saathaue und zehrung 12 kr. = 4 fl.1679 Gussenstadt II 73 [urk.?]
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