Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Saatkorn

Saatkorn

, n.

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wie Saat (I); auch als Abgabe
  • viiij maldra avene que vocantur satcorn 
    um 1500 HalberstBonifUB. 265
  • [sollen] der adel, ... stiftspersonen und vorsteher nach dem maße des saatkorns, der korn- und geldpächte kontribuiren
    1572 Mecklenburg/Gierke,Fschr. 1911 S. 1147
  • ex parte annone, proprie zatkorne 
    vor 1650? LübUB. V 401
  • was der ackermann in staͤdten ... saͤn will, muß er vorher ... den impost davon entrichten, und ohne geloͤsten zettel [darf] das saat-korn nicht aus denen thoren gelassen werden
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 165
  • was ich den bauern an hofwehr, brot und saatkorn bei antritt des gutes habe geben müssen, indem ich fünf bauernhöfe vollkommen bewehren müssen
    1731 PommMbl. 24 (1910) 132
  • ein jeder, welcher ackerbau hat, soll wenigstens zween monathe vor der gewoͤhnlichen bestellungs-zeit des braak- und sommer-feldes das erforderliche saat-korn ..., bei 2 thlr. strafe, ... anschaffen
    1756 BrschwWolfenbPromt. II 554
  • wenn der pachtbauer wegen ungluͤcksfaͤlle geld zu anschaffung pferde und kuͤhe oder des brodt- und saatkorns benoͤthiget ist, so muß er den gutsherrn zur einwilligung in die schuldaufnahme ersuchen
    1785 Fischer,KamPolR. I 765
unter Ausschluss der Schreibform(en):