Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sabbatsfeier

Sabbatsfeier

, f.

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(gottesdienstliche) Begehung des Sabbats 
  • [wenn] die schuldige sabbaths-feyer mit schlachten, backen und anderer zubereitung verbrochen wird, [soll an einem anderen Tag die] kirchmeß-predigt verrichtet ... werden, bey straff zweyer ... guͤlden
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 14
  • [Übschr.:] stadt-vogt. soll uͤber die sabbaths-feyer ernstliche aufsicht haben
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1637
  • [Übschr.:] sabbathfeyer. an den sonntagen und kirchlichen feyertagen muͤssen sich die handwerker aller arbeit und aller zunftgeschaͤfte enthalten
    1785 Fischer,KamPolR. III 275
  • den schlosser ... um 3 kammergulden wegen verletzter sabbathsfeyer bestraft
    1799 Runde,Beitr. I 452
unter Ausschluss der Schreibform(en):