Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sabbatsfeier
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, f.
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(gottesdienstliche) Begehung des Sabbats
- [wenn] die schuldige sabbaths-feyer mit schlachten, backen und anderer zubereitung verbrochen wird, [soll an einem anderen Tag die] kirchmeß-predigt verrichtet ... werden, bey straff zweyer ... guͤlden1666 GothaLO. II 3 Tit. 14Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [Übschr.:] stadt-vogt. soll uͤber die sabbaths-feyer ernstliche aufsicht haben1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1637Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] sabbathfeyer. an den sonntagen und kirchlichen feyertagen muͤssen sich die handwerker aller arbeit und aller zunftgeschaͤfte enthalten1785 Fischer,KamPolR. III 275Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den schlosser ... um 3 kammergulden wegen verletzter sabbathsfeyer bestraft1799 Runde,Beitr. I 452Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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