Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sachfällig

sachfällig

, adj.

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in einem Rechtsstreit unterliegend, unterlegen; bußpflichtig; auch subst.: Person, die einen Rechtsstreit verloren hat
  • O. ... vnde syne schichtes brodere sakefellich iij m.
    1475 FinlMedeltidsurk. VIII 416
  • eß ware daher nicht angezaigt, den proceß zu führen, da, im falle man gegen den pfarrer sachfällig würde, der andern khainer sich in solche tractation mehr einlassen wurde
    1597 Schwanser/DRWArch.
  • wird einer vom aeltermann oder beysitzer seines verbrechens wegen, rechtmaͤssig sachfaͤllig erkandt, und will hernach muhtwilliger weise solche straff-gelder nicht ausgeben ... demselben soll seine straffe auff ein vierdten theil mehr erhoͤhet werden
    1669 SammlLivlLR. II 402
  • rechtsfaͤllig / succumbens, victus, in judicio condemnatus ... sachfaͤllig / id. qvod rechtsfaͤllig / causâ cadens
    1691 Stieler 420
  • wann einer ... in erster instanz ein urtheil vor sich erhalten u. in der appellations-instanz erst s[achfällig] worden und verlohren
    1706 SchwäbWB. VI Nachtr. 2863
  • daß, wenn er [appellant] sachfaͤllig erkant werden solte, er appellaten alle zuerkante kosten und schaden erstatten wolle
    1712 BrschwLO. II 84
  • daß solche [depositions-gebühr] ... in ordentlichen proceß-sachen vom sachfälligen theil ... bezahlet werden
    1719 CCOldenb. III 76
  • wenn auch ein nachbar ... verklaget werden sollte, dieser die unkosten, wenn er sachfaͤllig wird ... zu tragen schuldig seyn soll
    1720 Klingner I 593
  • nach denen ober-ysselschen rechten ... muß der klaͤger caution in lehns-sachen bestellen, daß er, wofern er sachfaͤllig werden solte, dem beklagten alle verursachte unkosten wiederum erstatten wolle
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 191
  • hingegen sie [partheien] hierdurch sich nur selbst sachfaͤllig machen, oder doch den proceß straͤflich verlaͤngern
    1733 Emminghaus,CJGerm. II 471
  • sachfällig oder schuldig
    1746 ActaBoruss.BehO. VII 199
  • sachfaͤllig, der seine sache, seinen proceß verliehret
    1762 Wiesand 924
  • wer bei dem ober-appellationsgerichte als zweiter instanz sachfaͤllig wird, dem solle eben wohl auch eine dritte instanz ... gestattet werden
    1769 Bewer,Rechtsfälle V 124
  • ob einer ob contumaciam sachfaͤllig werden koͤnne
    1769 Cramer,Neb. 89 S. 1
  • bey appellationen insonderheit macht der verzug dieses rechtsmittel ohne alle ursache gehaͤßig, und verlaͤngert den besitz des sachfaͤlligen 
    1785 Brandis,RKG. 148
  • der nach dem richterspruche sachfällige durfte nicht davon appellieren, weil präsumiert werden mußte, daß der wille der richter mit dem wahren gemeinsamen willen übereinkomme
    1796 FichteVolk 30
  • der sachfaͤllige kann auch nach dieser entscheidung die klage aus einem vermeintlich staͤrkeren rechte auf die sache noch anhaͤngig machen
    1811 ÖstABGB. § 347
  • der in dem abgefuͤhrten rechtsstreite sachfällig geworden, jener hat dem gegentheil jedesmal die aufgelaufenen gerichtsunkosten zu verguͤten
    1813 Landadvokat 237
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