Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackgülte

Sackgülte

, f.

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wie Sackzehnt 
  • diese güter werden auf eine anzahl jahre verliehen, hält zwei hofleut, gibt jährlich zur sackgült ein jeder dem stift an korn und hafer halb und halb 50 malter
    1600 MittPfalz 33 (1913) 134
  • sackzehenden, sackguͤlte, sackzins ist der zehenden, welcher von dem getrayde, nicht aber von den garben gegeben wird
    1762 Wiesand 927
  • daß wer einmal einen solchen zehnden hatte, ihn auch auf alle kuͤnftige zeiten zu behalten suchte; wodurch eine noch heut zu tag vorhandene menge von renten und sackguͤlten entstanden
    1793 Lang,Steuerverf. 37