Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackkirche

Sackkirche

, f.

Kirche, bei der "der Pfarrer keinen Anteil am Zehnten hatte, sondern von den Zehntherren (in den Sack) eine jährliche Abgabe an Naturalien oder Geld erhielt" LuxembW.(Majerus) I 31
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    1619 LuxembW.(Majerus) I 31