Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackzehnt

Sackzehnt

, m.

iU. zum Garbenzehnt Zehntabgabe von dem bereits gedroschenen und in Säcke gefüllten Korn
  • H.K. habet sakzehend 
    1419/20 VeröfflFrkG. X 3 S. 143
  • bekennen die hoffsleuth ... dass ihren gnedigen herren dhumprobsten ... soll lieberen an sackzehnten solich gueth, als auf dem landt gewacksen ist
    1489 NrhAnn. 1 (1855) 294
  • mag ain iede gmain oder tegeney ieren zehent auf dem veldt oder im haus sagkzehennt geben nach gelegennhait der guetter
    1525 ActaTir. III 44
  • wo vor demselben lanndtag ... der sackzehend gegeben worden ist, der soll daselbst ... noch also gegeben werden
    TirolLO. 1573 V 23
  • es soll auch ... männiglich ... ermahnt seyn, daß man alle ausständ, so wohl die beständ als sack-, garben- oder klaub-zehend, jährlich ohn abgang etc. dem zehend-herrn ... abdiene
    1577 Haltaus 1096
  • den sackzechent hat er von zechen des gotshaus st. Paul undertanen ... dienen in traid von waiz, roggen und habern
    1638 Steiermark/ÖW. X 240
  • nimbt die frau abbtissin ... in die profess ... M.A. von P. (dero ... vatter dem gottshauss ... 500 f. geben hat, auch einen sackhzechent ... zu heben)
    1652 SteirGBl. 5 (1884) 68
  • der dorff- sack- oder scheffel-zehende allerdings, wie das zinnß-getreyde, demjenigen frey in die behausung zu liefern ist, der solche zu fordern hat
    1750 Klingner II 371
  • sackzehenden, sackguͤlte, sackzins ist der zehenden, welcher von dem getrayde, nicht aber von den garben gegeben wird
    1762 Wiesand 927
  • wo der zehend in koͤrnern zu geben ist, wird dieser sack- oder scheffelzehende ... dem, der ihn zu fordern hat, frey ... ins haus geliefert und in gegenwart des richters oder schoͤppen aufgemessen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 233
  • wenn von den einzelnen zehendpflichtigen sackzehend gegeben wird, so ist es meist ein erbpachtrecht
    1785 Fischer,KamPolR. III 355
  • wenn der zehente auf gewisse quantitäten oder maaße von gedroschnem getreyde oder gewonnenen früchten bestimmt ist: so heißt derselbe ein sackzehente 
    1794 PreußALR. II 11 § 922
  • ob ein sackzehnt dergestalt wiederruflich sey, dass man den zehnten wieder in garben auf dem felde nehmen könne
    1795 Schnaubert,KirchR. 367
  • widerruf des sackzehnten, und der rucktritt in die natural bezehendung
    1802 Bewer,Rechtsfälle VI 139
  • der sackzehente kann nach belieben des empfaͤngers immer wieder in naturalzehent verwandelt werden
    1808 Krug,StaatswPreuß. 526
unter Ausschluss der Schreibform(en):