Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackzehnt
Artikel davor:
Sackpfennig
Sackraub
Sackrente
Sackträger
Sackträgeramt
Sackträgerdienst
Sackträgergilde
Säckung
Sackweg
Sackzahl
Sackzehnt
, m.
iU. zum Garbenzehnt Zehntabgabe von dem bereits gedroschenen und in Säcke gefüllten Korn
- H.K. habet sakzehend1419/20 VeröfflFrkG. X 3 S. 143
- bekennen die hoffsleuth ... dass ihren gnedigen herren dhumprobsten ... soll lieberen an sackzehnten solich gueth, als auf dem landt gewacksen ist1489 NrhAnn. 1 (1855) 294
- mag ain iede gmain oder tegeney ieren zehent auf dem veldt oder im haus sagkzehennt geben nach gelegennhait der guetter1525 ActaTir. III 44
- wo vor demselben lanndtag ... der sackzehend gegeben worden ist, der soll daselbst ... noch also gegeben werdenTirolLO. 1573 V 23Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- es soll auch ... männiglich ... ermahnt seyn, daß man alle ausständ, so wohl die beständ als sack-, garben- oder klaub-zehend, jährlich ohn abgang etc. dem zehend-herrn ... abdiene1577 Haltaus 1096Faksimile - in Google Books
- den sackzechent hat er von zechen des gotshaus st. Paul undertanen ... dienen in traid von waiz, roggen und habern1638 Steiermark/ÖW. X 240Faksimile (ca. 45 KB)
- nimbt die frau abbtissin ... in die profess ... M.A. von P. (dero ... vatter dem gottshauss ... 500 f. geben hat, auch einen sackhzechent ... zu heben)1652 SteirGBl. 5 (1884) 68Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- der dorff- sack- oder scheffel-zehende allerdings, wie das zinnß-getreyde, demjenigen frey in die behausung zu liefern ist, der solche zu fordern hat1750 Klingner II 371Faksimile - in Google Books
- sackzehenden, sackguͤlte, sackzins ist der zehenden, welcher von dem getrayde, nicht aber von den garben gegeben wird1762 Wiesand 927Faksimile - in Google Books
- wo der zehend in koͤrnern zu geben ist, wird dieser sack- oder scheffelzehende ... dem, der ihn zu fordern hat, frey ... ins haus geliefert und in gegenwart des richters oder schoͤppen aufgemessen1780 Gabcke,DorfBauernR. 233Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn von den einzelnen zehendpflichtigen sackzehend gegeben wird, so ist es meist ein erbpachtrecht1785 Fischer,KamPolR. III 355Faksimile - in Google Books
- wenn der zehente auf gewisse quantitäten oder maaße von gedroschnem getreyde oder gewonnenen früchten bestimmt ist: so heißt derselbe ein sackzehente1794 PreußALR. II 11 § 922
- ob ein sackzehnt dergestalt wiederruflich sey, dass man den zehnten wieder in garben auf dem felde nehmen könne1795 Schnaubert,KirchR. 367
- widerruf des sackzehnten, und der rucktritt in die natural bezehendung1802 Bewer,Rechtsfälle VI 139
- der sackzehente kann nach belieben des empfaͤngers immer wieder in naturalzehent verwandelt werden1808 Krug,StaatswPreuß. 526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
Sackzins
Sackzoll
Säeheuer
säen
Säepacht
Säetag
Säettagwan
Safflorhandel
Safflorordnung