Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Säckelkreuzer

Säckelkreuzer

, m.

Aufnahmegebühr bei einer Zunft
  • sollen sie [knappen] ihne [lehrjungen] auf- und annehmen doch, daß er zuvor daß knappenrecht, den stuel-, seckhel- und einschreibkreüzer erlegen und alle wochen ainen pfennig aufleggelt geben thüe
    1673 SchrBodensee 42 (1913) 68