Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sälzeroberste

Sälzeroberste

, m.

in Werl: Person mit Aufsichtsfunktion über die Sälzer (I) 
  • ein jeglicher sältzer ist auch schuldig, so oft es der sältzeroberster erfordert, mit demselben sich zu berechnen
    1665 ZRG. 10 (1872) 286 Anm. 24
  • solte iemanden sein saltzgewerb niedergelegt werden, solches solle geschehen durch den bestettigten platzrichtern, auch saltzerobersten und sechsen
    1665 Werl/ZRG. 10 (1872) 291
unter Ausschluss der Schreibform(en):