Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salbung
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Salbeundlehen
Salbrief
Salbruder
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Salbung
, f.
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Benetzung des Körpers der zu krönenden Person mit Salböl als Teil des Krönungsrituals
vgl.
salben
Sachhinweis: HRG.1 IV 1268ff.; LexMA. VII 1289ff.
- acta von kroͤnung vnd salbung der koͤnigen1609 Goldast,Reichshandl. 260Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hierauf folgt die rechte priester-weihe durch gebeth, hand- und mantel-auflegen, salbung und darreichung des kelches1717 Hübner,ZtgLex.8 1363Faksimile - in Google Books
- [die geistlichen gaben und gnaden] so der kayser Carl aus der paͤbstlichen salbung, consecration und croͤnung mag empfangen haben1742 Moser,StaatsR. VII 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey aufsetzung der krone legen alle drey geistliche churfuͤrsten hand an, die salbung wird aber laut vertrags von an. 1657. von Chur-Maynz allein ... vorgenommen1770 Kreittmayr,StaatsR. 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der konsekrator verrichtet dann die salbung, und zwar: 1. auf dem entbloͤßten scheitel ... bey jeder der sechs ersten salbungen spricht der kurfuͤrst von Mainz die worte: "ungo te ..."1791 MerkwKönigswahl 151Faksimile - in Google Books
- der kayser gelangt zur regierung des reichs durch die wahl und kroͤnung, welche letztere die feyerliche rechtshandlung ist, da der erwaͤhlte kayser durch die salbung, aufsetzung der krone ... inaugurirt und bestaͤtigt wird1801 RepRecht IX 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [falls die Kaiserin gekrönt wird, wird] die salbung nicht an eben den theilen des körpers, wie bei dem kaiser, gereicht1804 Gönner,StaatsR. 144Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)