Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salnutze

Salnutze

, f.

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"durch rechtl. Übergabe zugesprochener Genuss od. Besitz eines Gutes" Lexer II 585
zu 2Sal
  • daß sie ihr gut in rechter salnutze besäßen
    1424/30 Schmeller2 II 251