Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salvogt

Salvogt

, m.

Vormund
zu 2Sal
  • ich ... klag zů vnd ab ... als saluogt oder vormünder
    1574 Frey,Pract. 118
  • wir setzen ... auch, daß fürohin alle verordnete vnd gesetzte saluögt, pfleger, curatores vnd schaffner alle jar vf martini ire jar rechnungen ... stellen ... sollen, darmit wittwen vnd weisen das ir ordenlich verwart zue nutz vnd wolfart erhalten
    1587 WaldkirchStR. 12
unter Ausschluss der Schreibform(en):