Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzjunker

Salzjunker

, m.

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wie Salzbeerbte 
  • [die saltz-wercke stehen erblich] denen buͤrgern des orts [zu], die man saltz-pfaͤnner, anderswo saltz-junckern nennet
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 404
  • [das] thal-guth hat vor zeiten mehrentheils in der stadt Halle gesessenen buͤrgern eigenthuͤmlich zugestanden. welches ihnen von den ertz-bischoffen verlehnet worden, darvon sie auch, sonderlich die jenigen, welche es selbst versotten ..., saltz-junckern genennet worden
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 5
  • salzjuncker ... heissen zu Halle diejenigen, welche das thalgut selbst versieden und keinem andern um die pension oder auslaͤufte eingethan
    1742 Zedler 33 Sp. 1566
  • gewisse geschlechter haben ... das salzwesen in Teutschland an sich gebracht und heisen daher erbsaͤlzer, salzbeerbte, salzherren, salzjunker 
    1757 Estor,RGel. I 227
  • salz-juncker haben das salz-wesen zu lehen und nicht in pacht
    1765 Cramer,Neb. 53 S. 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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