Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sammenhaft

sammenhaft

, adj., adv.

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I gemeinsam, gesamt
bdv.: samthaft (I)
  • ain samenhafter rât hat die obgeschriben ordnung verendert
    1450 IsnyStR. 224
II insgesamt, zusammen
  • sammenhaft und ohnzertrennt von einer hand lieffern
    1581 FrankenthalMschr. 14 (1906) 15
  • wo aber das letztlebende den usumfructum, oder des erst abgegangenen fahrende haab sammenhafft nicht -- sondern ihrer eines annehmen wollte oder wuͤrde, solches soll das letztlebende zu thun macht haben
    1608 WetzlarErbr. 927
  • würde aber der appellat, daß die formalia appellationis anzufechten und exceptiones non devolutionis oder desertionis und andere dergleichen einreden vorzuwenden haben, soll er dieselbe alle sammenhaft in diesem ersten termin schrift- oder mündlich ... vorbringen
    1654 JRA.(Laufs) § 69
  • solle der beklagte alle seine behelf in primo termino in seinen exceptionibus unter gewöhnlichem praeiudicio sammenhaft einzugeben verbunden sein
    1654 JRA.(Laufs) § 78
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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