Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Samtbelehnung

Samtbelehnung

, f.

Investitur mehrerer Personen mit dem gleichen Lehnobjekt
vgl. Samtlehen
  • so sollen ... wir ... unsere vom heyligen römischen reich ... herrührende lehen ... allwege in sammbt und zugleich empfangen, und deßfalls immerzu in unzertrennter sambtbelehnung sitzen bleiben
    1568 Hessen/Schulze,Hausg. II 77
  • die uͤbrige bauerguͤter ... kommen alle darinn mit einander uͤberein, daß bey ihrer uebergabe eine belehnung, manchmal wie bey den behandigungsguͤtern gar eine samtbelehnung vorgeht, daher ... die neuen erwerber die erbhuldigung leisten, ein erbliches nuzeigenthum am gute haben, folglich ohne gutsherrliche bewilligung es nicht veräͤußern, zertrennen, vertheilen und verpfaͤnden duͤrfen
    1785 Senckenberg,Lehen 567