Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): satt

satt

, adj.

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  • was zureichend und hinlaͤnglich ist, was voͤllig zu stande gebracht worden, als ein satter friede, satter kauf
    1762 Wiesand 935
  • dass die kirchner, so auff den dörffern handwerge können, dieselben nicht ausserhalb ..., sondern alleine daheime ... zur nothdurft vnd nicht zu sattem kauffe ... treiben
    1514 Haltaus 1591
  • dass wir alle bei unserer registratur befundnen akten ... mit fleiss durchsehen und daraus einen satten bericht ziehen und begreifen lassen
    1594 WürtLTA.2 I 124
  • welcher den andern rechtlich beclagt, vmb ein sach, die er nit beybringt, weitter dan ein blosen schein, one satten grundt, so mag der richter, dem antwortter, trew vnd aid vfflegen, sich der clag damit zu endtledigenn
    1599 Reyscher,Stat. 458
  • da dann ohne zweifell von der ritterschafft ein gnugsahmer satter gegenbericht erfolget wehre
    1606 ActaBrandenb. II 639
  • das derselbe standte ... schuldig sein solle, solches [Not und Gefahr] dem directori oder immiettelß den andern stenden insgesambt mit gutem satten grund vnd allen vmbstenden ausfuͤrlich ... zuerkennen zugeben
    1608 Spieß,Neb. I 79
  • deßhalben wir von nun hin für ein sate ordnung zu halten geordnet, dan wan in das künftig vmb scheltwort ein schatzung deß costens ergan soll
    1634 MurtenStR. 428
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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