Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): saufen
Artikel davor:
Saudehm
Saueinung
sauer
Sauer
Sauerbeck
Sauergeld
Sauerschenk
Saufconduit
Saufeinung
(Saufel)
saufen
, v., auch subst.
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hier: im Übermäß alkoholische Getränke konsumieren; als Laster und Verstoß gegen die guten Sitten, als Störung und Gefährdung des familiären, kirchlichen und öffentlichen Lebens strafbar
vgl.
tollsaufen,
trinken (I)
- sol ... nachgefragt werden, ob die [die aus dem gemeinen Kasten ein Darlehen erhalten sollen] nicht spilen, saufen oder ander unerlich wesen an inen haben1523 Franken/Sehling,EvKO. XI 75Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- das sich die studenten erbarlich und den ordnungen gemeß halten sollen, dan were denselbigen zuwider mit slegerei, saufen, gassengehen und dergleichen mutwilligen sachen handeln wurde, den wollen s.f.g. ... one nachlaß strafen lassen1546 MarburgRQ. I 366Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es sollen die kirchendiener nicht wuchern, saufen, spülen ... sondern ... sich priesterlich halten und ziehen1556 Franken/Sehling,EvKO. XI 336Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die groben offenbaren sunde und laster als ... zeuberei, saufen, fressen, diebstal, meineid1570 Danzig/Sehling,EvKO. IV 189Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wo man under der predigt spielen und saufen wurdet, sol ein jeder einen gulden und die wirt, so solche seufer und spieler ufenthalten, ... zwen gulden ... zue straf geben1579 Franken/Sehling,EvKO. XI 688Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wer aber ... mehr als die natur erfordert, wuͤrde saufen, und andere dazu noͤthigen und zwingen ... solche sollen es ... verbuͤssen1597 HadelnPriv. 144Faksimile (ca. 148 KB)
- es soll aber nicht alein uf der kirchen- und schuldiener lehr, sondern uf ihren wandel gut achtung gegeben werden, insonderheit aber, daß sie nit fressen und saufen ... und ihr ambt dardurch selbst verkleinern1598 Kuroberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 350Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- diejenige ... so an den sonn und feyertägen dem dantzen, sauffen oder spielen nachgehen, und darüber die gemeine versamblungen versaumen [soll man] mit dem thurn straffen1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 137
- [wenn Verschwender ihr Hab und Gut mit] spihlen, fressen, sauffen ... ohnwerden, damit ... jhre arm weib vnd kinder ... ins ellend ... richten [werden sie amtlich verwarnt bzw. bei Nichtbeachtung entmündigt]WürtLO. 1621 S. 782Faksimile - in Google Books
- aldieweil etliche leute ihnen selbst auch ihrem weib und kindern zu verderbung ihre und deroselben haab und guͤter ... mit spielen, fressen, sauffen und schwelgen anwenden [sollen diese gerichtlich zur Unterlassung gemahnt werden, bei Nichtbefolgung einen Vormund bekommen]1666 GothaLO. II 3 Tit. 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- etliche unnütze leut ... ihrer weib und kinder zu verderbung nicht allein ihre selbst, sondern auch ihrer weiber zubrachte und ererbte hab und güter ... mit spilen, fressen, saufen ... verschwinden [sollen gerichtlich zur Unterlassung aufgefordert werden und bei Nichtbeachtung einen Vormund bekommen]1698 HohenzollLO. 734
- das saufen und spielen [der adeligen Kadetten] wird bey verlust eines halben monats traktaments ... verboten1718 Schwarz,LausWB. I 247Faksimile (ca. 108 KB)
- soll ein jeder schuldiener ... das fluchen, ... saufen, spielen, zanken, schlagen ... und andere laster und grobe sitten bei strafe der gänzlichen absetzung vermeiden1733 Hessen-Darmstadt/SchulO.(Vormbaum) III 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- koͤnnen solche junge pursche als capitulanten gezogen werden, welche ... sich auf schwaͤrmen, saufen, raufhaͤndel ... legen, und dadurch ihren familien, der gemeinde oder ihrer nachbarschaft ... beschwerlich sind1793 KurpfSamml. V 659Faksimile - in Google Books
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