Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): saufen

saufen

, v., auch subst.

hier: im Übermäß alkoholische Getränke konsumieren; als Laster und Verstoß gegen die guten Sitten, als Störung und Gefährdung des familiären, kirchlichen und öffentlichen Lebens strafbar
vgl. tollsaufen, trinken (I)
  • sol ... nachgefragt werden, ob die [die aus dem gemeinen Kasten ein Darlehen erhalten sollen] nicht spilen, saufen oder ander unerlich wesen an inen haben
    1523 Franken/Sehling,EvKO. XI 75
  • das sich die studenten erbarlich und den ordnungen gemeß halten sollen, dan were denselbigen zuwider mit slegerei, saufen, gassengehen und dergleichen mutwilligen sachen handeln wurde, den wollen s.f.g. ... one nachlaß strafen lassen
    1546 MarburgRQ. I 366
  • es sollen die kirchendiener nicht wuchern, saufen, spülen ... sondern ... sich priesterlich halten und ziehen
    1556 Franken/Sehling,EvKO. XI 336
  • die groben offenbaren sunde und laster als ... zeuberei, saufen, fressen, diebstal, meineid
    1570 Danzig/Sehling,EvKO. IV 189
  • wo man under der predigt spielen und saufen wurdet, sol ein jeder einen gulden und die wirt, so solche seufer und spieler ufenthalten, ... zwen gulden ... zue straf geben
    1579 Franken/Sehling,EvKO. XI 688
  • wer aber ... mehr als die natur erfordert, wuͤrde saufen, und andere dazu noͤthigen und zwingen ... solche sollen es ... verbuͤssen
    1597 HadelnPriv. 144
  • es soll aber nicht alein uf der kirchen- und schuldiener lehr, sondern uf ihren wandel gut achtung gegeben werden, insonderheit aber, daß sie nit fressen und saufen ... und ihr ambt dardurch selbst verkleinern
    1598 Kuroberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 350
  • diejenige ... so an den sonn und feyertägen dem dantzen, sauffen oder spielen nachgehen, und darüber die gemeine versamblungen versaumen [soll man] mit dem thurn straffen
    1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 137
  • [wenn Verschwender ihr Hab und Gut mit] spihlen, fressen, sauffen ... ohnwerden, damit ... jhre arm weib vnd kinder ... ins ellend ... richten [werden sie amtlich verwarnt bzw. bei Nichtbeachtung entmündigt]
    WürtLO. 1621 S. 782
  • aldieweil etliche leute ihnen selbst auch ihrem weib und kindern zu verderbung ihre und deroselben haab und guͤter ... mit spielen, fressen, sauffen und schwelgen anwenden [sollen diese gerichtlich zur Unterlassung gemahnt werden, bei Nichtbefolgung einen Vormund bekommen]
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 8
  • etliche unnütze leut ... ihrer weib und kinder zu verderbung nicht allein ihre selbst, sondern auch ihrer weiber zubrachte und ererbte hab und güter ... mit spilen, fressen, saufen ... verschwinden [sollen gerichtlich zur Unterlassung aufgefordert werden und bei Nichtbeachtung einen Vormund bekommen]
    1698 HohenzollLO. 734
  • das saufen und spielen [der adeligen Kadetten] wird bey verlust eines halben monats traktaments ... verboten
    1718 Schwarz,LausWB. I 247
  • soll ein jeder schuldiener ... das fluchen, ... saufen, spielen, zanken, schlagen ... und andere laster und grobe sitten bei strafe der gänzlichen absetzung vermeiden
    1733 Hessen-Darmstadt/SchulO.(Vormbaum) III 347
  • koͤnnen solche junge pursche als capitulanten gezogen werden, welche ... sich auf schwaͤrmen, saufen, raufhaͤndel ... legen, und dadurch ihren familien, der gemeinde oder ihrer nachbarschaft ... beschwerlich sind
    1793 KurpfSamml. V 659
unter Ausschluss der Schreibform(en):