Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäferknecht

Schäferknecht

, m.

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dem Schäfer unmittelbar unterstellter Gehilfe
  • [Lohnordnung:] eyn schaperknecht sal hebbin 4 stige schap
    1445 GöttingenStat. 477
  • es sal auch kein meister kein lereknecht ufnemen, der sich in das handwerk ufzunemen nicht gebort, also sind schefer und scheferknecht (unde der andern hantwerken ..., die do vorachtet sint)
    1474 KahlaUB. 106
  • was aber jhrer [ritterschafft] schaͤfferknechten vnd vnderthanen ist, das soll versteuret werden
    1576 HessSamml. II 269
  • sintemal [ist] das büchsenfüren, -tragen und -schießen so gar gemein worden, daß ... auch ... die müller, scheferknecht, hirten und ins gemein fast jedermann, so für das tor oder in das feld gehet, er tregt eine büchse bei sich
    1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 389
  • mögen denen schäffer- ... knechten ... etliche schafe ... gegen entrichtung des vieh-schatzes gehalten werden
    1618 SammlVerordnHannov. II 136
  • wann ein schaͤfer-knecht, burger oder innwohner in einer stadt ..., so zuvor kein schaͤfer gewesen, zu einem schaͤfer-meister angenommen wird, solle derselbige einstand und meister-geld erlegen, zum fahnen drey gulden
    1651 Reyscher,Ges. XIII 106
  • jagdbelehnte vasallen sollen das jagen nicht durch schäfer-knechte, sondern durch erfahrne schützen exerciren
    1712 CCPrut. III 107
  • [ein Hirte soll nach drei Jahren Ausbildung bei einem Schäfermeister] seine urkund alß ein erlernter schäferknecht nehmen
    1715 Hornberger,Schäfer 226
  • die ehemalige unehrbarkeit hat aufgehoͤrt bey den ... spielleuten, schaͤferknechten 
    1785 Fischer,KamPolR. I 279
  • die ... in den schaͤfer-ordnungen beybehaltene verfassung, nach welcher die schaͤfer-knechte an lohnes statt eine bestimmte anzahl eigener schaafe bey den schaͤfereyen halten
    1800 NCCPruss. X 2777
unter Ausschluss der Schreibform(en):