Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäflerhof

Schäflerhof

, m.

wie Schäferhof 
  • sollet ihr, land-gerichts-obrigkeiten, die waͤlder und strassen, wo ihr vernehmt, daß sich diebe, raͤuber, und moͤrder aufhalten, alsobald durchsuchen, nicht weniger die schaͤffler-hoͤfe, die einschichtigen wirths-haͤuser, und andere verdaͤchtige oerter
    1654 CAustr. III 153
  • daß diejenigen, welche schaͤfler-hoͤfe haben, auf ihre schaͤfler gute obsicht haben, ihnen einige buͤchsen oder gewehr nicht unter haͤnden, vielweniger sie damit ausgehen lassen
    1654 CAustr. III 153
  • daß ihr [obrigkeiten] ... die verdaͤchtigen waͤlder, und andere oerter, wo sich ... frevelhaffte leute gemeiniglich aufzuhalten pflegen, insonderheit aber die schaͤfler-hoͤfe ... visitiren lasset
    1673 CAustr. III 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):