Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schätzen
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schätzen
, v., schatzen, v.I etw. in seinem Wert oder Preis einschätzen, berechnen, veranschlagen, taxieren; etw. bewerten
- 1 Qualität und Preis von Lebensmitteln
- 2 den Wert von Objekten, die für als Pfand infrage kommen, dafür vorgesehen sind oder bereits gepfändet wurden
- 3 den Wert von Immobilien und Gütern
- 4 den Geldwert eines verursachten Schadens
- 5 den Wert einer persönlich erbrachten Leistung
- 6 den Wert von Münzen und Edelmetallen
- 7 den Wert von Maßen
- 8 die Höhe von Abgaben
- 9 im Zsh. mit Straftaten
- 10 insb. bei Gericht: den Wert des Prozessgegenstands oder eines im Prozess relevanten Objekts, insb. einer gestohlenen Sache; auch die Gerichtskosten
II (von jm. oder auf etw.) Abgaben erheben, auch von jm. eine abgabenähnliche Belastung einfordern (Beleg 2. Hälfte 15. Jh.) sowie für sich selbst eine Abgabenhöhe festlegen (Beleg 1438)
III jn. berauben, ausplündern, schröpfen, auch brandschatzen
IV jn. gefangen nehmen, um Lösegeld für ihn zu erhalten; für jn. Lösegeld fordern
V jn. aus einer Gefangenschaft auslösen
VI einen Dieb schätzen "ihm den Wert dessen, was er einem gestohlen hat, abnehmen" ÖW. XI 705
VII jn. vom Leib schätzen jm. das Leben nehmen
VIII Schätze sammeln
IX jn. (auch sich) oder eine Situation einschätzen, beurteilen, für etw. halten; etw. meinen; jm. etw. schätzen jm. etw. anrechnen (Beleg 1488); jm. das Leben schätzen jm. (noch) Lebenskraft zutrauen (Beleg 1569)
X etw. bedenken, erwägen und dann auch beurteilen
XI jn. hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für zu erbringende Dienste einschätzen, taxieren
XII jm. zur Strafe oder als Schadensersatz Geld abnehmen