Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzleute

Schätzleute

, pl.

in verschiedenen Rechtskontexten tätigeSchätzer (I) 
  • solle ... denen, die von obrigkait wegen zu denen inventurn, ubergaben, keufen und stifthandlungen geschickt ... bevolchen sein, das, wann die freunschaft zum fruestuck ... geet, das dieselben allain die wisentlichen freund und erben ... sambt den schäzleuten und beiständern zur zerung nidersitzen
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 134
  • [im Testament] sollen ... die unthailbare stuckh oder gerechtigkhaiten durch unpartheysche schäzleith angeschlagen, und alsdan, derselben schäzung nach, der vierte thail in gelt davon abgezogen werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 32 § 8
  • wan si[ch] kaufer und verkaufer und die schäzleut [über den Wert von Mobilien oder Immobilien] nit vergleichen können, so stehet der anschlag bei der mehrern obrigkait
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65
  • dass die schetz-leüte es [hauptgut] es bey ihrem eyd schetzen, dass es bare geld werth seye
    1650 GraubdnRQ. II 305
  • ist der herr schuldig solches guet wie es durch unpartheiische schätzleuth getheüert würd anzunehmen
    1654 NÖLO. II 14 § 15
  • waß ... ein marktschreiber ... neben den schäzleiten und zeugen bei iedwödern inventur und keufen für deren gebührende tax ... zu fordern ... haben
    1654 OÖsterr./ÖW. XIV 280
  • die vormerkung des werths des fundi realis ... erachtet er landsverweßer einzutragen ... unnöthig, weilen die anschläg nicht verläßlich ... und auch die schäzleuth in jeden viertel des lands nicht bestellet seynd
    1713 Chorinsky,Mat. III 450
  • wann ... die inventur und schäzung vorgenohmen wird, für deren schätzleut und canzleibeamten bemühung ein gebührnuß auszuwerfen
    1752 Chorinsky,Mat. 142
  • solche schaͤtzung [von Schäden] geschieht ... allzeit obrigkeitlich, durch verstaͤndige und unpartheyische schaͤtzleute, deren wenigstens insgemein 2. von der obrigkeit ernannt ... werden
    1779 Wagner,Civilbeamte I 40
  • er [inventurskomissär] erinnert dieses [Inventurtermin] den erben, verwandten und werkverstaͤndigen schaͤtzleuten durch dekret
    1813 Landadvokat 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):