Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schätzungseid
Artikel davor:
Schätzschilling
(Schatzschuld)
(Schatzskiale)
Schatzsteuer
Schatzsucher
Schatzsumme
Schatztag
(Schatztreibel)
Schätzung
Schatzungsbelag?
Schätzungseid
, m.
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auch Schatzung-
Eid zur Bekräftigung einer Schätzung, insb. als juramentum taxorum bei der Abschätzung des eigenen (steuerpflichtigen) Vermögens und als juramentum in litem zur Bestätigung der Höhe eines erlittenen Schadens als Parteieid im Zivilprozess; meton. auch die Einschätzung selbst; die Pflicht, den Eid zu leisten
Eid zur Bekräftigung einer Schätzung, insb. als juramentum taxorum bei der Abschätzung des eigenen (steuerpflichtigen) Vermögens und als juramentum in litem zur Bestätigung der Höhe eines erlittenen Schadens als Parteieid im Zivilprozess; meton. auch die Einschätzung selbst; die Pflicht, den Eid zu leisten
- hat e.e. rat ... einen schatzungseid aufgerichtet und demselbigen alle diejenigen sachen, so in des heil. reichs constitutionen von der schatzung ... befreiet, als nämlich kleider, kleinodien ... und der gelehrten bücher ... einverleibt und zur contribution gezogen1612 VeröfflFrankf. VII 2 S. 422
- so viel die schatzung belangt, welchem juden der schatzungs-eyd von den rechenmeistern vorgehalten wird, der soll schweren auf alles, das er hat1705 Schudt,JüdMerkw. III 161
- [Übschr.:] dem juramento in litem oder schaͤtzungs-eyd1721 KlugeBeamte IV 1365Faksimile - in Google Books
- [Buchtitel:] neuer schatzungs-eid. aufforderung, das vermögen aufrichtig zu verschätzen und die schuldigen gebühren zu entrichten [Frankfurt, um 1770]
- der schaͤtzungs-eyd eines erlittnen schadens (juramentum in litem) ... hat wohl unstreitig seinen grund in dem roͤmischen recht1800 Grolman,GerichtlVerf. 73Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- was ... den schaͤtzungseyd betrifft, so bestimmt derselbe zwar im allgemeinen, wie viel ein streitender theil dem andern zu leisten hat, zerfaͤllt aber in drey verschiedene branchen1801 RepRecht VII 139Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [meinungseide] sind zulaͤssig, wo es nicht auf die wahrheit einer thatsache, sondern auf ein daruͤber von dem schwoͤrenden fallendes urtheil und seine daraus sich bildende meinung im recht ankommt, als z.e. bei schaͤtzungseiden (juramentis taxorum)1803 SammlBadStBl. I 1098