Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaftgut
Artikel davor:
Schafter
Schäfter
Schafteven
Schaftfeld
Schaftfrucht
schaftgebig
Schaftgefälle
1Schaftgeld
2Schaftgeld
schaftgültig
Schaftgut
, n.
I
insb. in Luxemburg: unteilbarer und unveräußerlicher erblicher Grundbesitz, der keiner Grundherrschaft angehört, sondern einem Vogt untersteht und diesem schaftpflichtig ist
bdv.:
Schafteigengut,
Schaftvogtei
vgl.
Schaftbusch,
Schaftmann
- soll auch kein schaffgut versetzt, verkaufft, noch verwechselt ... werden, es geschehe dan mit verwilligung des schafftherrn1552 LuxembW. 448Faksimile - in Google Books
- schafftgut, davon der schafft und dienst geschehen solle1552 LuxembW. 450Faksimile - in Google Books
- wan der hausvater in des herrn vogtey ... verstorben, so soll dasselbig inbestat kindt mit bewilligung des schafftherrn in demselbigen schafftgut sitzen pleiben, so lang er und sein erben vorhanden seint1552 LuxembW. 449Faksimile - in Google Books
- daß kein pauersman, so schafft gutt besitzt, dieselbe darff zertheillen sonder zulaiß und verwilligungh deß schafft herrn1569 LuxembW.(Majerus) I 135
- ein ieder hofman hat sein statt in der müllen vor dem frembden zu mahlen, aber Keinmatzleut zu U. die mögen mahlen wan sie in die müllen kommen, drumb dasz die müllen half auf ihrem schaffguet stehet1575 Eifel/GrW. VI 552Faksimile (ca. 292 KB)
- daß die hoffaliszer [Leibeigene des Herrn v.P.] in der meierei B. ire schaffgueter ... liegendt haben, davon den schafft ... herrn v.P. zu entrichten pflichtig1581 LuxembW.(Majerus) II 118
- de krehmer ... so sie ... ihre krahme uff der herren schafftgütter uffgeschlagen, müszen dem herren, so der platz zubehört, die gerechtigkeit davon geben1585 LuxembW.(Majerus) I 198
- [stirbt ein Ehegatte ohne Nachkommen, erbt der überlebende Ehegatte alles] auszgenommen schaff- undt lehnguter, so ihrer arth undt natur nach hinderfellig1588 CoutLuxemb. I 203Faksimile - in Google Books
- [zu dem Lehen gehören] dreyzehen leibeigene vogdeyen ... sampt zugehöriger ... leibeigener schafft- und erbgütter1605 LuxembW.(Majerus) II 524
- soll niemandts schaffgüter verkauffen noch versetzen, sonder bewilligung des herrn17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550Faksimile (ca. 217 KB)
- alle schaffgütter seint hinderfellige güter, ewig den rechten blutsverwandten17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550Faksimile (ca. 217 KB)
- wan vatter vnd mutter ein kind bey sich bestatten vnd insetzen ..., so solle das die andere geschwesteren aus vnd abbestatten mit gereiten güteren, vnd das schaffgut nicht zerreissen17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550Faksimile (ca. 217 KB)
- auch mag der schaftvogt, wenn er in noͤthen geratet, geld entlehnen und dessen creditor sicher und frey die schaftguͤther verstricken; ... es ist aber kein schaftvogt befuget, dessen schaftguth ohne churfuͤrstliche konsenz ... zu verkaufen1756 Kamptz,PreußProvR. III 508Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß in schafftguͤtern das erstgeburtsrecht durchaus statt habe, folglich die schafftguͤter nach den gesetzen der lineal-erbfolge an keine anderen als an die naͤchstesten erben kommen1777 Scotti,Trier III 1280
- dass von jederem verkauften schafftgut obgemelten gemeinen herren der zehende pfennig zusteheoJ. LuxembW.(Majerus) I 78
II
wie 2Schaft (I)
- H.P. 1/2 malder weyssen und 1/2 malder even schaffgutz und 3 fronedage und dru honre1398/1422 PublLux. 55 (1908) 34
Artikel danach:
Schafthafer
Schaftherr
Schafthuhn
schäftig
Schäftiger
Schaftkorn
Schaftlege
Schäftlein
Schaftmann