Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaftgut

Schaftgut

, n.


I insb. in Luxemburg: unteilbarer und unveräußerlicher erblicher Grundbesitz, der keiner Grundherrschaft angehört, sondern einem Vogt untersteht und diesem schaftpflichtig ist
  • soll auch kein schaffgut versetzt, verkaufft, noch verwechselt ... werden, es geschehe dan mit verwilligung des schafftherrn
    1552 LuxembW. 448
  • schafftgut, davon der schafft und dienst geschehen solle
    1552 LuxembW. 450
  • wan der hausvater in des herrn vogtey ... verstorben, so soll dasselbig inbestat kindt mit bewilligung des schafftherrn in demselbigen schafftgut sitzen pleiben, so lang er und sein erben vorhanden seint
    1552 LuxembW. 449
  • daß kein pauersman, so schafft gutt besitzt, dieselbe darff zertheillen sonder zulaiß und verwilligungh deß schafft herrn
    1569 LuxembW.(Majerus) I 135
  • ein ieder hofman hat sein statt in der müllen vor dem frembden zu mahlen, aber Keinmatzleut zu U. die mögen mahlen wan sie in die müllen kommen, drumb dasz die müllen half auf ihrem schaffguet stehet
    1575 Eifel/GrW. VI 552
  • daß die hoffaliszer [Leibeigene des Herrn v.P.] in der meierei B. ire schaffgueter ... liegendt haben, davon den schafft ... herrn v.P. zu entrichten pflichtig
    1581 LuxembW.(Majerus) II 118
  • de krehmer ... so sie ... ihre krahme uff der herren schafftgütter uffgeschlagen, müszen dem herren, so der platz zubehört, die gerechtigkeit davon geben
    1585 LuxembW.(Majerus) I 198
  • [stirbt ein Ehegatte ohne Nachkommen, erbt der überlebende Ehegatte alles] auszgenommen schaff- undt lehnguter, so ihrer arth undt natur nach hinderfellig
    1588 CoutLuxemb. I 203
  • [zu dem Lehen gehören] dreyzehen leibeigene vogdeyen ... sampt zugehöriger ... leibeigener schafft- und erbgütter 
    1605 LuxembW.(Majerus) II 524
  • soll niemandts schaffgüter verkauffen noch versetzen, sonder bewilligung des herrn
    17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550
  • alle schaffgütter seint hinderfellige güter, ewig den rechten blutsverwandten
    17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550
  • wan vatter vnd mutter ein kind bey sich bestatten vnd insetzen ..., so solle das die andere geschwesteren aus vnd abbestatten mit gereiten güteren, vnd das schaffgut nicht zerreissen
    17. Jh. (Hs.) Eifel/GrW. II 550
  • auch mag der schaftvogt, wenn er in noͤthen geratet, geld entlehnen und dessen creditor sicher und frey die schaftguͤther verstricken; ... es ist aber kein schaftvogt befuget, dessen schaftguth ohne churfuͤrstliche konsenz ... zu verkaufen
    1756 Kamptz,PreußProvR. III 508
  • daß in schafftguͤtern das erstgeburtsrecht durchaus statt habe, folglich die schafftguͤter nach den gesetzen der lineal-erbfolge an keine anderen als an die naͤchstesten erben kommen
    1777 Scotti,Trier III 1280
  • dass von jederem verkauften schafftgut obgemelten gemeinen herren der zehende pfennig zustehe
    oJ. LuxembW.(Majerus) I 78
II wie 2Schaft (I) 
  • H.P. 1/2 malder weyssen und 1/2 malder even schaffgutz und 3 fronedage und dru honre
    1398/1422 PublLux. 55 (1908) 34
unter Ausschluss der Schreibform(en):