Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaf'trieb

Schaf'trieb

, m.

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I Recht, Schafe auf und über bestimmte fremde Grundstücke zu treiben, teils auch mit Weiderecht; auch der Vorgang selbst (Beleg 1621)
  • [die Duderstädter] ziehen auch zu sich die schoftryb daselbs
    nach 1460 DuderstadtUB. 223
  • der schaaftriebe halben soll dem ambtmann ... befohlen werden ... niemand weiters zu beschwern
    1535 EgerChr. 377
  • [der Kaiser bestätigt den Herren von A.] schaf- und vichtrib, höltzerei, huetterei, wunnen und waiden
    1544 AdelsheimStR. 641
  • daß sie [schaͤffer] sich aller jungen haͤw in waͤlden ... mit dem schaafftrib enthalten
    WürtLO. 1621 S. 831
  • H.V. schäffer [hat] der gemeind S. ihren schafftrieb abbestanden
    1678 KirchheimW. 198
  • diejenige, welche einen schaftrieb in die ... allgemeine landshinterwaldungen erweislich herbracht haben, sollen über die ihnen zukommende zahl nicht eintreiben
    1737 AnnNassau 67 (1956) 156
  • der schaftrib hat nicht einerlei gerechtsame
    1757 Estor,RGel. I 493
  • von einschraͤnckung des schaaftriebs und blumen-besuchs
    1761 Cramer,Neb. 23 S. 102
  • ob sie, aecker-beguͤtherte, sich der mit weyd-gerechtigkeit und schaaftriebe nach anzahl ihrer aecker bis daher bedienen wollen oder nicht
    1768 Cramer,Neb. 78 S. 108
  • wegen dem schaftrieb und bewaidung dienen die ... vorhandenen recesse ... zur richtschnur, nach welchen sonderbar niemanden erlaubt sein solle, seine schafe allein zu hüten
    1795 WürtLändlRQ. I 396
II Gelände, für das der Schaf'trieb (I) gilt
  • das der schafftrieb weiter nit biß an die Hardt gehe
    1597 KirchheimW. 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):