Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaltjahrzins

Schaltjahrzins

, m.

entstellt: Schalkjahrzins 
Zins, der jedes vierte (nach mittelalterlicher Zählung fünfte) Jahr zu leisten ist, nach ActaTir. III 210
  • dieweil der gmain arm paŭrsman [durch Fronarbeiten] grŏslichen beschwărt wirt [wird gebeten,] ... alles kuplgelt ... sichlgelt, schalckiarzins ... abzestellen
    1525 ActaTir. III 41
  • die grundtherren in ruewiger innhabung vnd quasipossession der schalt jar, auch zwispiligen zins 
    TirolLO. 1573 V 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):