Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandfleck

Schandfleck

, m.

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auch Schandflecken 
urspr. Schandmal (II), meton. Schande (II) 
  • da jemand von der ritterschaft ... trachten wuͤrde, eines andern ... ehrlichem namen und leumuth einen schandflecken anzuhaͤngen, derselbe soll ... eine oͤffentliche abbitte und wiederruff thun
    1682 SammlLivlLR. II 856
  • [gegen alle, die] sich ... gegen uns und das reich ... gebrauchen lassen, ... [soll] nicht allein mit privation ehr und wuͤrden, verkuͤndigung ihres unausloͤschlichen schandfleckens und confiscation ihrer haab ... verfahren werden
    1703 CAustr. I 143
  • so soll keiner dem andern heimlich in dem ruͤcken nachreden, desselben guten namen und leumuth mit einem schand-flecke hinterlistig ... zu verunglimpffen suchen
    1706 Lünig,CJMilit. 823
  • der einen hund todt schlaͤgt, ziehet sich an seiner renommée nicht den geringsten schandflecken zu
    1725 Pegius,JurErgötzl. 25
  • levis notæ macula ist der schandflecken, welcher von bedenklicher geburt, schlecht- und veraͤchtlichen profession, oder uͤbel beschrienen handlungen zugezogen wird
    1768 CompCodBav. 419f.
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