Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandglocke

Schandglocke

, f.

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Glocke, die insb. vor oder während der Vollstreckung einer peinlichen (I) Strafe oder im Zuge einer Landesverweisung geläutet wird
  • [die Vertreter der Stadtobrigkeit] haben ihn [den Störer] endlich mit beleutung der schandglocken aus der stadt und ihrem gebiet verstossen
    1692 Beier,Meister 197
  • an einigen orten werden ... cessiones, wann sie besonders von leuten die muthwillig durch uͤbles haushalten zum abnahm des vermoͤgens beytragen, mit einer besonderen schmach beleget, oder die schand-glocke uͤber sie gelaͤutet
    1721 KlugeBeamte IV 129
  • schand-glocke uͤber einen laͤuten, heist in denen rechten, die entweder auf den rath-haͤusern, oder an andern oͤffentlichen plaͤtzen befindliche, und zu dem ende verordnete glocke [uͤber einen ziehen], damit ein ieder ... hoͤren koͤnne, wenn eigentlich das uͤber einen ... missethaͤter ausgesprochene und rechtskraͤfftig gewordene urtheil vollstreckt werden soll
    1742 Zedler 34 Sp. 860
  • und ... nach erfolgter sententia in contumaciam, die schand-glocke uͤber sie gelaͤutet werden soll
    1753 HambGSamml. III 316
  • anderer orten hat man noch eine besondere so genannte schandglocke, welche bey executionen und besonders bey landesverweißungen der verbrecher gelaͤutet wurde
    1769 Lennep,LandsiedelR. 532
  • daß ein banqueroutirer in einer unterscheidenden kleidung entweder die schandglocke laͤuten, oder steine werfen, und dabey ausrufen muß: cedo bonis
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 829